Welche Gesetze sind wirklich aushangpflichtig?
Nur wenige Gesetze sind wirklich aushangpflichtig! Vielfach wird der Eindruck erweckt, dass nahezu alle arbeitsrechtlichen Vorschriften den Beschäftigten zugänglich gemacht werden müssten.
Dies ist nicht der Fall, wie auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestätigt: „… Welche Gesetze müssen ausgehängt werden, welche nicht? Um auf der sicheren Seite zu sein, werden nicht selten sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften bereitgestellt.
Maßgebend: die konkrete Arbeitsweise des Unternehmens.
Nur die wenigsten Gesetze sind wirklich aushangpflichtig.
Welche das sind, hängt von der konkreten Arbeitsweise des jeweiligen Unternehmens ab. Die Röntgen- und Strahlenschutzverordnung ist beispielsweise nur auszuhängen, wenn in Betrieben tatsächlich mit entsprechenden Stoffen hantiert wird. Unterschiedliche Vorgaben gibt es auch je Bundesland. …“
Das bedeutet: Sie müssen nur die gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsvorschriften aushängen oder in das Firmenintranet stellen.
Diese sollten jedoch stets aktuell sein! Sobald sich Bestimmungen in diesen Gesetzen ändern, müssen Sie Ihre aushangpflichtigen Gesetze durch eine aktuelle Vorschriftensammlung ersetzen.
Gedruckt oder digital?
Die elektronische Variante können Sie dann einsetzen, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zum Intranet haben und in der Bedienung der Hard- und Software unterwiesen sind. Ansonsten bleibt Ihnen das gedruckte Werk.
Achten Sie hier bitte darauf, dass in jeder Filiale oder Niederlassung ein Exemplar vorhanden ist. Oft ist es günstiger, beide Varianten zu kombinieren und ein gedrucktes Exemplar dort vorzuhalten, wo es keinen Zugriff auf das Firmennetz gibt.
Reicht ein Hinweis, dass die Aushangpflichtigen Gesetze im Personalbüro eingesehen werden können?
Aushangpflichtige Gesetze müssen (in Papier- oder elektronischer Form) an geeigneter Stelle von jedermann im Betrieb eingesehen werden können. Dabei muss ein freier Zugang gewährleistet sein.
Geeignet für die Auslage oder den Aushang sind insbesondere Aufenthalts- und Pausenräume oder Schwarze Bretter. Dagegen darf die Auslegung nicht im Personalbüro, bei einem Vorgesetzten oder im Büro des Arbeitgebers erfolgen, da sich dort der Arbeitnehmer beaufsichtigt fühlen könnte.
Es reicht somit nicht aus, wenn nur der Hinweis im Betrieb ausgehängt wird, dass die entsprechenden Gesetze z.B. in der Personalabteilung ausliegen und jederzeit eingesehen werden können.